Satzung der Laurenz Herting Stiftung

Gemeinnützige Stiftung für medizinische Forschung

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen Laurenz Herting Stiftung. Sie hat ihren Sitz in Jesteburg.
(2) Die Stiftung ist eine auf unbestimmte Zeit errichtete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach dem Stiftungsgesetz für Niedersachsen errichtet worden ist. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§2

Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung sind die Förderung der medizinischen Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), der Krankheitsbekämpfung, und zwar in den Bereichen Prostatakrebs und/oder Brustkrebs
und/oder COPD und/oder Multiple Sklerose.

(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch a) die Unterstützung und/oder Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, b) die Unterstützung von Forschungsvorhaben c) die Unterstützung einschlägiger Publikationen und Veröffentlichungen,d) die Unterstützung von Institutionen, Einrichtungen, Vereinigungen etc., die dem Zweck der Stiftung dienen. Daneben können auch Mittel für die  Förderung von Wissenschaft und  Forschung an andere steuerbegünstigte  Körperschaften oder Körperschaften des  öffentlichen Rechts weitergeleitet werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die  satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Stifter  und ihre Erben erhalten keine über die in § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung genannten  Beträge hinausgehenden Zuwendungen. Näheres regelt § 6 dieser Stiftungssatzung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem

(5) Die Stiftung wird ihre gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Sie kann hierzu Projekte durchführen, Einrichtungen und Zweckbetriebe unterhalten. Die steuerlich unschädlichen Betätigungen im Rahmen des § 58 AO sind zulässig.

(6) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in- und ausländischer  Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht  selbst wahrnimmt. Die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zu solchen Hilfspersonen wird die Stiftung jeweils so ausgestalten, dass das Wirken der  Hilfspersonen wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.

(7) Soweit die Stiftung ihre Zwecke im Ausland verwirklicht, wird sie entsprechend den jeweiligen steuerlichen Anforderungen die satzungsmäßige Mittelverwendung durch eine Aufzeichnung der für die betreffenden Projekte getätigten Ausgaben führen und ggf. erforderliche Unterlagen für die Finanzverwaltung vorlegen.

§4

Stiftungsvermögen, flüssige Mittel

(1) Die Stiftung wird mit einem Barvermögen von Euro 4.500.000,00 ausgestattet. Von dem Stiftungsvermögen entfällt ein Betrag in Höhe von Euro 4.000.000,00 auf das Grundstockvermögen gem. §83 b) Abs.2 Nr.1 BGB. Es ist von den übrigen Vermögensmassen der Stiftung stets so getrennt zu halten, dass es als selbstständiges Vermögen (Grundstockvermögen) erkennbar ist und ausgewiesen werden kann. Es ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB).
(2) Ein Betrag in Höhe von Euro 500.000,00 entfällt auf das sonstige Vermögen i.S.d. § 83 b) Abs.3 BGB. Der Stand des Vermögens ist in einem Verzeichnis aufzunehmen. Die Zu- und Abgänge sind laufend ersichtlich zu machen.
(3) Dem Vermögen wachsen Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, sofern diese Zuwendungen (Zustiftungen) ausdrücklich dazu bestimmt sind.
(4) Erträge sind, soweit sie nicht den steuerrechtlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung der Stiftung nach § 52 der Abgabenordnung entsprechend zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah unmittelbar zu verwenden sind, wiederum Ertrag bringend anzulegen.
(5) Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind.

§5

Zuwendungen

Zuwendungen können ausdrücklich für die Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sein (Zustiftungen) oder zur unmittelbaren Verwendung für die Zwecke der Stiftung.

§6

Mittelverwendung

(1) Mittel der Stiftung im Sinne dieses Paragrafen sind diejenigen Zuwendungen bzw. Erträge aus der Vermögensverwaltung, die nicht dazu bestimmt worden sind, das Stiftungsvermögen zu erhöhen. Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
(3) Die Stiftung darf gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen.
(4) Die Entscheidung über Art und Weise der Verwendung der Mittel der Stiftung trifft der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.
(5) Die Jahresabrechnung, die Vermögensübersicht sowie der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind nach Verabschiedung durch den Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen (§ 5 Abs. 3 S. 1 NStiftG).

§7

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

§8

Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung; er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Der Vorstand hat den Stifterwillen stets zu berücksichtigen.
(2) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Personen. Besteht er aus zwei Personen, so wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien und einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht erteilen.
(3) Vorbehaltlich der Regelung in Abs. (5) beträgt die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes drei Jahre, wenn nicht bei seiner Bestellung etwas anderes bestimmt wird. Vorbehaltlich der Regelung in Abs.(5) scheidet ein Vorstandsmitglied mit Vollendung seines 75. Lebensjahres aus dem Vorstand aus.
(4) Der Stiftungsrat kann nach Anhörung des Vorstands mit drei Viertel Mehrheit ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden ernennen, sofern kein Stifter Vorstandsmitglied ist.
(5) Zu dem ersten Vorstandsmitglied werden lebenslänglich der Stifter Herr Laurenz Herting und die Stifterin Frau Marion Herting bestellt. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, sein Amt jederzeit niederzulegen.
(6) Der Stiftungsrat kann vorbehaltlich der Regelungen in Abs. (5) ein Vorstandsmitglied durch einstimmigen Beschluss aus wichtigem Grund abberufen. Entsprechendes gilt für die Ernennung zum Vorsitzenden. Bis seine Unwirksamkeit rechtswirksam festgestellt worden ist, ist eine Abberufung wirksam.
(7) Die Stifter sind im Vorstand ehrenamtlich, also ohne Vergütung tätig. Im Übrigen gilt für die Vergütung des Vorstands § 10 Abs. (7) der Stiftungssatzung entsprechend. Nach dem Tod der Stifter entscheidet der Stiftungsrat mit drei Viertel Mehrheit.
(8) Die Vorstandsmitglieder erhalten notwendige und nachgewiesene Auslagen erstattet.

§9

Aufgaben des Vorstands; Zustimmung des Stiftungsrates, Vorstandssitzungen

(1) Dem Stiftungsvorstand steht die Leitung und Verwaltung der Stiftung und die Beschlussfassung über alle ihre Angelegenheiten zu.
(2) Der Stiftungsvorstand hat über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen und nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich einen Jahresabschluss zu fertigen, den er dem Stiftungsrat zur Feststellung vorlegt.
(3) Der Stiftungsvorstand kann sich eines Geschäftsführers bedienen, der auch Mitglied des Stiftungsrats sein kann. Dieser erhält eine angemessene Vergütung, welche die Stifter festlegen, solange einer von ihnen Mitglied des Vorstands ist. Danach gilt § 10 Abs. (7) der Stiftungssatzung entsprechend.
(4) Der Stiftungsvorstand hat, nach dem Tod beider Stifter oder deren Rücktritt aus dem Vorstand, dem Stiftungsrat zwei Monate vor Jahresablauf seine Planung für das nächste Jahr (insbesondere Einnahmen- und Ausgabenplanung – soweit möglich unter Nennung der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen) zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Nach dem Tod beider Stifter oder dem Rücktritt beider Stifter aus dem Vorstand benötigt der Stiftungsvorstand die vorherige Zustimmung des Stiftungsrates in sämtlichen Angelegenheiten, die über den gewöhnlichen Betrieb der Stiftung hinausgehen, d.h. insbesondere in folgenden Angelegenheiten: a) Übernahme von Bürgschaften und Garantienb) Aufnahme oder Gewährung von Kreditenc) Investitionsvorhabend) einzelne Fördermaßnahmen, die einen Wert in Höhe von Euro 50.000,00 übersteigen.
(6) Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben grundsätzlich durch Beschlussfassung in Sitzungen oder, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, durch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren oder unter Nutzung der elektronischer Medien; Beschlüsse sind in jedem Fall schriftlich festzuhalten. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder an der Abstimmung teilnehmen.
(7) Beschlüsse werden einstimmig gefasst, es sei denn, diese Stiftungssatzung bestimmt etwas anderes. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst.
(8) Sitzungen des Vorstands können von jedem Mitglied des Vorstands einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Nutzung elektronischer Medien unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen der Absendung der Einberufung und der Sitzung des Stiftungsrats muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen; der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung werden nicht mitgerechnet. Der Vorstand kann jederzeit ad hoc zusammentreten, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.

§10

Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat ist Organ, aber kein Vertreter der Stiftung.
(2) Der Stiftungsrat besteht entweder aus drei oder aus fünf Personen. Zwei Mitglieder des Stiftungsrates sollen geeignete Persönlichkeiten aus dem Bereich der Medizin, insbesondere der Krebsforschung sein. Ein Mitglied des Stiftungsrates soll ein Jurist mit Wirtschaftserfahrung sein.
(3) Zu Lebzeiten der Stifter bestimmen die beiden Stifter oder der letztlebende Stifter die Mitglieder des Stiftungsrates. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Stiftungsrat nach dem Tod beider Stifter bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrates den Nachfolger des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl (Kooptation). Die Wahl des Nachfolgers eines Stiftungsratsmitgliedes soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Mitwirkung des ausscheidenden Stiftungsratsmitgliedes bei der Wahl möglich ist.
(4) Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Stiftung mit einer Frist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen jederzeit niederlegen. Die Stifter oder der letztlebende Stifter können ein von ihnen ernanntes Stiftungsratsmitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen nicht älter als fünfundsiebzig Jahre sein. Ein Stiftungsratsmitglied, das diese Altersgrenze erreicht, scheidet mit Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Gremium aus, sofern der Stiftungsrat nicht mit qualifizierter Mehrheit einen gegenteiligen Beschluss fasst, der eine weitere Amtszeit von bis zu drei Jahren vorsieht. Ein solcher Beschluss kann betreffend ein- und dieselbe Person mehrfach gefasst werden.
(6) Der Stiftungsrat wählt aus seinen Reihen einen Sprecher und dessen Stellvertreter.
(7) Die Stiftungsratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, es sei denn, die Stifter legen eine Vergütung fest. Nach dem Tod beider Stifter kann der Stiftungsrat seine Vergütung unter Beachtung von § 3 Abs. (3) dieser Satzung mit drei Viertel Mehrheit regeln. Die Regelung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Stiftungsaufsicht.
(8) Die Stiftungsratsmitglieder erhalten notwendige und nachgewiesene Auslagen erstattet.

§11

Beschlussfassungen des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat erfüllt seine Aufgaben durch Beschlussfassung grundsätzlich in Sitzungen oder, wenn alle Stiftungsratsmitglieder einverstanden sind, durch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren oder unter Nutzung elektronischer Medien; Beschlüsse des Stiftungsrates sind in jedem Fall schriftlich festzuhalten.
(2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, diese Stiftungssatzung oder die Geschäftsordnung für den Stiftungsrat bestimmen etwas anderes. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers bzw. des stellvertretenden Sprechers, wenn der Sprecher nicht anwesend ist. Eine qualifizierte Mehrheit im Sinne dieser Stiftungssatzung erfordert drei Stimmen einschließlich der Stimme des Sprechers oder seines Stellvertreters.
(3) Sitzungen des Stiftungsrats werden vom Sprecher oder dessen Stellvertreter einberufen, wenn er es für erforderlich hält oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrats es wünscht.
(4) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Nutzung elektronischer Medien unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen der Absendung der Einberufung und der Sitzung des Stiftungsrats muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen; der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung werden nicht mitgerechnet.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen der Sprecher oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Den Vorsitz in der Sitzung des Stiftungsrats führt der Sprecher oder im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(6) Weitere Einzelheiten kann eine Geschäftsordnung regeln, die sich der Stiftungsrat selbst gibt. Er beschließt hierüber und auch über Änderungen der Geschäftsordnung mit qualifizierter Mehrheit.

§12

Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat berät und überwacht den Stiftungsvorstand nach Maßgabe dieser Stiftungssatzung.
(2) Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere a) die Beratung des Stiftungsvorstands in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen,b) die Beschlussfassung über die vorgelegte Jahresplanung und über zustimmungspflichtige Geschäfte,c) nach dem Tod beider Stifter, die Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzungd) nach dem Tod oder dem Rücktritt beider Stifter aus dem Vorstand, die Bestellung des Stiftungsvorstands,e) nach dem Tod beider Stifter, die Entlastung des Stiftungsvorstandsf) die Feststellung des Jahresabschlusses,g) die etwaige Wahl eines Prüfers für den Jahresabschluss.

§13

Änderungen der Stiftungssatzung

(1) Änderungen dieser Stiftungssatzung sollen die nachhaltige Erfüllung des Zwecks der Stiftung nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter im Wandel der Verhältnisse ermöglichen, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Satzungsänderung vorliegen.
(2) Zu Lebzeiten der Stifter können Änderungen der Stiftungssatzung nur aufgrund übereinstimmender Erklärung beider Stifter oder einer Erklärung des länger lebenden der beiden Stifter erfolgen.
(3) Nach dem Tod beider Stifter erfordern Änderungen der Stiftungssatzung einen Beschluss des Stiftungsrates mit qualifizierter Mehrheit. Der Stiftungsrat wird den Vorstand jeweils vorher informieren und angemessen anhören.
(4) Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde und ist, soweit die Möglichkeit besteht, dass die in jedem Fall zu erhaltende Gemeinnützigkeit der Stiftung betroffen ist, vor der Änderung der Stiftungssatzung mit der zuständigen Finanzbehörde abzustimmen.

§14

Auflösung der Stiftung und Vermögensanfall

(1) Der Stiftungsrat soll nach dem Tod beider Stifter unter Beachtung des Stifterwillens die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.. Vorher entscheiden beide Stifter bzw. der letztlebende Stifter über die Auflösung.
(2) Der Beschluss des Stiftungsrates ist mit qualifizierter Mehrheit zu fassen. Der Stiftungsrat wird den Vorstand vorher informieren und angemessen anhören. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Krebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15

Zulegung, Zusammenlegung

(1) Über die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist, beschließt der Vorstand einstimmig.
(2) Die Zulegung oder Zusammenlegung erfolgt durch Vertrag, der vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde. Ist nach Landesrecht für eine übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig, als für die übernehmende Stiftung, bedürfen die Verträge auch der Zustimmung der für die übertragende Stiftung zuständigen Behörde.

§16

Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Amt für regionale Landesentwicklung (ARL) Lüneburg. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Niedersachsen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf deren Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unabhängig von sonstigen Informationspflichten jeweils unverzüglich und unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§17

Finanzverwaltung

(1) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz Niedersachsen oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über eventuelle Satzungsänderungen und über die etwaige Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(2) Bei eventuellen Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist in jedem Fall zuvor die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Eingetragen in Lüneburg, den 09.04.2025